Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gegen die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung des Kantons Wallis ist die Beschwerde an die in Dreierbesetzung entscheidende (Art. 65 Gesetz über das Verwal- tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6] i.V.m. Art. 8 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer vom 24. September 1997 [AGDBG; SGS/VS 658.1] i.V.m. Art. 150 Abs. 3 Steu- ergesetz vom 10. März 1976 [StG; SGS/VS 642.1]) steuerrechtliche Abteilung des Kan- tonsgerichts zulässig (Art. 81a Abs. 1 VVRG, Art. 150 Abs. 1 StG, Art. 8 AGDBG).
- 4 -
E. 1.2 Die Beschwerdeführer sind Adressaten des angefochtenen Entscheides. Sie sind als Steuerpflichtige durch diesen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, sodass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 VVRG und Art. 140 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11], Art. 150 StG und 150a aStG).
E. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 Abs. 1 lit. b Ziff. 4bis VVRG), kontrolliert werden.
E. 2.2 Zu prüfen ist vorab der Umfang des Streitgegenstandes des vorliegenden Verfah- rens.
E. 2.2.1 Eine Feststellungsverfügung vom 28. September 2022 definiert den Steuerwohn- sitz ab Steuerperiode 2020 in A _________ (Akten der Vorinstanz S. 151 ff.). Die Ein- sprache datiert vom 21. Oktober 2022 (S. 132 ff.). Der Steuerpflichtige hat seine Oppo- sition am 12. April 2023 mit dem Wortlaut zurückgezogen (S. 51 ff.): Wir haben uns entschieden, mit der kantonalen Steuerverwaltung das Verfahren für die Festlegung des Steuerdomizils für die Jahre 2020/21 nicht weiterzuführen. Aus diesem Grunde teilen wir Ihnen mit, dass wir die eingereichte Einsprache vorbehaltlos zurückziehen. Immerhin sind wir Ihnen dankbar, zu wissen, ob wenigstens für 2022 und die folgenden Jahre das neue Steuerdomizil anerkannt wird. Der Fiskus hat das Verfahren am 4. Juli 2023 aufgeteilt (Akten der Vorinstanz S. 48) und in einem separaten Entscheid den Steuerwohnsitz ab 2022 fixiert (S. 13 ff.). Dies er- scheint prozessökonomisch. Es könnte jedoch die Frage aufgeworfen werden, ob der Einspracheentscheid überhaupt das Jahr 2022 betreffen kann.
E. 2.2.2 Die Beschwerdeführer beanstanden ausschliesslich die Festlegung des Haupt- steuerdomizils im Kanton Wallis betreffend die Steuerperiode 2022. Dazu liegt einerseits ein hinreichend konkretes Rechtsbegehren vor und andererseits ergibt sich dies aus der Beschwerdebegründung (Ziffer 29 der Beschwerde, Beschwerdeakten S. 10). Dieses
- 5 - Vorgehen der Beschwerdeführer erscheint folgerichtig, haben sie doch kein Rechtsmittel gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 4. Juli 2023 eingelegt, mit welchem ihr Hauptsteuerdomizil bis zum 31. Dezember 2021 in der Gemeinde A _________ beibehalten wurde.
E. 2.2.3 Aus den genannten Gründen bildet einzig das Steuerdomizil der Beschwerdefüh- rer während der Steuerperiode 2022 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ausfüh- rungen und eingereichte Belege, welche sich ausschliesslich auf frühere oder nachfol- gende Steuerperioden beziehen, sind hier somit nicht von entscheidender Bedeutung, können aber zur Beweiswürdigung beachtet werden.
E. 3.1 Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuer- objekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einen anderen Kanton zusteht. Vorliegend ist das Hauptsteuerdomizil der Steuerpflichtigen der Steuerperiode 2022 strittig. Die Beschwerdegegnerin will die Steuerpflichten weiterhin aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Wallis besteu- ern. Nach Auffassung der Beschwerdeführer befindet sich ihr Steuerdomizil im fraglichen Zeitpunkt nicht (mehr) im Kanton Wallis, sondern (bereits) im Kanton I _________. Damit besteht die Gefahr einer zukünftigen Doppelbesteuerung.
E. 3.2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton hat eine natürliche Person namentlich, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet, oder wenn ihr das Bundesrecht dort einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 3 Abs. 2 DBG, Art. 3 Abs. 2 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14], Art. 2 Abs. 2 StG; vgl. auch Art. 23 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Bei der Feststellung des faktischen Lebensmittelpunkts geht es darum, aufgrund von objek- tiven, äusseren Umständen auf innere Tatsachen zu schliessen. Dabei kann gemeinhin kein klarer Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen. Hierzu ist eine sorgfältige Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände notwendig. Auf die bloss geäusserten Wünsche der steuerpflichtigen Person oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Gleichermas- sen spielt das polizeiliche Domizil, an welchem die Schriften hinterlegt sind oder wo die
- 6 - politischen Rechte ausgeübt werden, keine entscheidende Rolle. Als äussere Merkmale können sie ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden, falls auch das übrige Verhalten der Person dafürspricht (BGE 148 II 285 E. 3.2.2, 138 II 300 E. 3.2, 132 I 129 E. 4a, 125 I 54 E. 2). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestim- mung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stär- keren Beziehungen unterhält. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuer- pflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamt- heit der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 150 II 244 E. 5.3, 132 I 29 E. 4.2 je mit Hinweisen). Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten wer- den die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als stärker erachtet als diejenige zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung un- selbstständig erwerbstätig sind. Die tatsächlichen Verhältnisse zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt sind freilich nicht unmittelbar relevant, können aber als Indizien be- rücksichtigt werden (BGE 150 II 244 E. 5.3 mit Hinweisen).
E. 3.3 In Bezug auf die Beweisführung und den relevanten Zeitpunkt gilt das Folgende: Der steuerrechtliche Wohnsitz als steuerbegründende Tatsache ist grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Der steuerpflichtigen Person ist jedoch zur Mitwir- kung verpflichtet (Art. 42 StHG), und zwar auch dann, wenn die Steuerhoheit bestritten wird (BGE 148 II 285 E. 3.1.1.). Die gilt insbesondere für Tatsachen, die eine andere Würdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Vergleich zu den Vorperioden aufdrän- gen (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_668/2022 vom 13. November 2023 E. 6.4). Für die Wohnsitzverlegung ist es nicht erforderlich, dass die steuerpflichtige Person sämtliche Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz endgültig löst. In einigen Urteilen hat sich das Bundesgericht zwar in diese Richtung geäussert, indem es ausführte, dass zum Nach- weis der Wohnsitzverlegung «nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz [gehört], sondern auch die Darstellung der Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben» (BGE 138 II 300 E. 3.4; Bundesge- richtsurteile 9C_25/2023 vom 5. Juni 2023 E. 3.3, 2C_881/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.2.3). Diese Äusserung war jedoch zumindest missverständlich: Für sich genommen hätten die fortdauernden Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz weder in diesem noch in anderen Fällen, in denen sich das Bundesgericht auf die – bei internationalen Wohn- sitzverlegungen massgebenden – Figur der sogenannten «rémanence du domicile» (fortgesetzter Wohnsitz; Art. 24 Abs. 1 ZGB) berufen hat, die Wohnsitzverlegung ausge- schlossen. Entscheidend war jeweils vielmehr der Umstand, dass die steuerpflichtige
- 7 - Person keine überwiegenden Beziehungen zu einem neuen Ort etabliert hatte (Bundes- gerichtsurteile 9C_173/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 138 II 300 E. 3.6.3, 2C_510/2016 vom 29. August 2016 E. 2.3 und 3.2.5, 2C_793/2013 vom
E. 7 Dezember 2022 verwiesen (Akten der Vorinstanz S. 122), wonach man in der Region FF _________ – G _________ eine Grundparzelle erwerben wolle, um ein «Investment in Wohneigentum» zu realisieren. Bei einem Investment liegt der Zweck in der Steige- rung des Privatvermögens und es dient primär als Kapitalanlage. Die Steuerpflichtigen legten selbst dar, in der glücklichen Lage zu sein, sich Zweitwohnungen finanziell leisten zu können. Es liegt schliesslich eine Betriebskostenabrechnung (Beschwerdeakten S. 155 ff.) der xx-Zimmerwohnung in G _________ für die Jahre 2023 und 2024 vor. Der Fiskus schliesst daraus, die Beschwerdeführer hätten sich «sehr selten» dort aufgehalten (Be- schwerdeakten S. 177 f.). Die Vorinstanz verweist schliesslich in ihrer Stellungnahme vom April 20xx auf diverse Widersprüche im Verhalten des Steuerpflichtigen (Beschwerdeakten S. 61 f.). Dessen Darstellungen sind auch aus diesem Grunde mit Vorsicht zu würdigen.
- 13 - 4.12 Um ihren Wohnsitzwechsel zu erhärten, machen die Beschwerdeführer weiter gel- tend, der Verkauf diverser Immobilien und Grundstücke im Oberwallis (Akten der Vo- rinstanz S. 121) sei zu berücksichtigen. Den Beschwerdeführern kann jedoch nicht ge- folgt werden, wenn sie aus dem Verkauf der nicht selbst bewohnten Immobilien und Lie- genschaften in den Jahren 2022 (S. 160) etwas zu ihren Gunsten ableiten möchten. Dieser Umstand stellt jedenfalls keinen Beleg für einen überwiegenden Aufenthalt der Beschwerdeführer im Jahr 2022 in der Gemeinde G _________ dar, zumal sie auch weiterhin Mieter, Nutzniesser und Eigentümer von anderen Wohneinheiten im Kanton Wallis sind. 4.13 Den von den Steuerpflichtigen hinterlegten Krankenkassenbelegen kann entnom- men werden, dass zahlreiche Hausarztbesuche und der Bezug von Medikamenten im Jahr 2022 in der Region A _________ stattfanden (Akten der Vorinstanz S. 105 f.), dem- gegenüber solche Leistungen für das betreffende Jahr in der GG _________ nicht belegt sind. Daran ändert auch die Bestätigung des Zahnarztes vom 30. Januar 2024 (Be- schwerdeakten S. 30) nichts, zumal keine genauen Konsultationsdaten daraus hervor- gehen. Der Krankenkassenwechsel erfolgte im Jahr 2023, wobei sich die Steuerpflichti- gen bei der Agentur in A _________ angemeldet haben, weshalb auch diese Bestäti- gung keinen Nachweis für einen Wegzug liefert. 4.14 Der Ehegatte belegt mit dem Schreiben vom Februar 2024 seinen Vereinsaustritt hinsichtlich des HH _________ in D _________ per Ende 2024 (Beschwerdeakten S. 27). Dies führt zum Schluss, dass der Steuerpflichtige sein soziales Umfeld in der hier strittigen Periode gepflegt und eben gerade nicht verloren hatte. Die Mitgliedschaft II _________» (vgl. die JJ _________ gemäss Akten der Vorinstanz S. 245 ff. und die Stellungnahme der kantonalen Steuerverwaltung vom April 20xx S. 57 mit Verweis auf die Homepage KK _________) wird dadurch ebenso nicht in Frage gestellt. Schliesslich stellt auch das Schreiben der Gemeinde A _________ vom April 20xx (Be- schwerdeakten S. 51), wonach sich die Ehegatten nach wie vor regelmässig in A _________ aufhalten, wobei die Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte mit dem Erwerb einer eigenen Wohneinheit in G _________ nicht unerheblich abgenommen habe, kei- nen Beweis für einen überwiegenden Aufenthalt der Beschwerdeführer im Jahr 2022 in F _________ dar, zumal der Bezug dieser erworbenen Wohneinheit frühestens per Juni 2023 erfolgt sein konnte. Das Verhalten der Gemeinde vom April 20xx, ihr «Desinte- resse» kundzutun (Beschwerdeakten S. 51 f.), ist bemerkenswert, hat sie doch am
15. August 2022 einen umfassenden Bericht mit Unterlagen deponiert, welche Indizien für den Wohnsitz auf ihrem Territorium bilden (Akten der Vorinstanz S. 214 ff.).
- 14 - 4.15 Nach dem Dargelegten hat sich der innere Wille der Beschwerdeführer mit der Absicht des dauernden Verbleibens in der Gemeinde I _________ Ende Dezember 2022 (noch) nicht in objektiver und hinreichender Weise materialisiert. Zusammenfassend ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie – entgegen den Darle- gungen der Beschwerdeführer – nach der überzeugenden Gesamtwürdigung aller Hin- weise festhält, das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführer sei auch in der Steuerpe- riode 2022 in A _________ zu verorten, womit das Steueramt des Kantons Wallis die unbeschränkte Steuerhoheit zu Recht beansprucht hat. Im Übrigen kann das urteilende Gericht nicht erkennen, wie die Vorinstanz die Gesamtsituation zum Nachteil der Be- schwerdeführer ausgelegt hätte. Hierbei handelt es sich um eine unsubstantiierte Be- hauptung der Beschwerdeführer. Vielmehr vermögen die Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu belegen, dass ihre Beziehungen zu I _________ bei einer gesamthaften Betrachtung als wichtiger erscheinen. Der Gegen- beweis für den von ihnen behaupteten Lebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons Wallis wäre allerdings notwendig gewesen, um die natürliche Vermutung zugunsten der Beibe- haltung des bisherigen Wohnsitzes zu durchbrechen. Mithin unterstehen die Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2022 der unbeschränkten Steuerhoheit des Kantons Wallis.
5. Damit ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom
E. 11 Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8] setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Be- schwerdeverfahren vor der steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5’000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vor- liegend auf Fr. 1’500.00 festgesetzt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- 15 - 6.2 Den unterliegenden Beschwerdeführern steht keine Parteientschädigung zu (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öf- fentlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine Parteientschädi- gung zugesprochen werden (Art. 150 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden X _________ und Y _________ aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Urteil wird X _________ und Y _________, der Steuerverwaltung des Kantons Wallis, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und den Einwohnergemeinden A _________ und G _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 18. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
F1 24 102
URTEIL VOM 18. DEZEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis Steuerrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Frédéric Fellay, Kantonsrichter und Ste- phanie Brawand, Beisitzerin, sowie Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin, in Sachen
X _________ und Y _________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, 3930 Visp
gegen
STEUERVERWALTUNG DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz
(Kantons- und Gemeindesteuer, Hauptsteuerdomizil, Steuerperiode 2022) Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Januar 2024
- 2 - Verfahren
A. Die Eheleute X _________ und Y _________ sind 20xx in eine xx-Zimmerwohnung nach A _________ gezogen. Sie mieten diese Wohnung von der B _________ SA, de- ren alleiniges Mitglied der Ehegatte ist. Die Steuerpflichtigen sind ausserdem Eigentü- mer einer xx-Zimmerwohnung auf der C _________ und einer Wohnung in D _________. Sie sind ebenfalls Nutzniesser einer xx-Zimmerwohnung auf der C _________. Das Ehepaar hat sich 20xx nach E _________ abgemeldet. 20xx erfolgte der Zuzug nach F _________, wo sie eine xx-Zimmerwohnung erworben haben. B. Am 15. August 20xx leitete die Gemeinde A _________ die Akten zur Festlegung des Steuerdomizils der Steuerverwaltung des Kantons Wallis zu. Mit Verfügung vom
28. September 2022 stellte diese fest, der steuerliche Wohnsitz und damit das Haupt- steuerdomizil der Ehegatten habe sich für die Steuerperioden ab 2020 weiterhin in der Gemeinde A _________ befunden. Eine Einsprache hiergegen zogen die Steuerpflich- tigen mit Schreiben vom 12. April 2023 hinsichtlich der Steuerperioden 2020 und 2021 vorbehaltlos zurück. Mit Entscheid vom 8. Januar 2024 wies die Steuerverwaltung die aufrechterhaltene Ein- sprache für die Steuerperioden 2022 ff. ab. In ihrer Begründung legte sie u.a. dar, es ergebe sich vorliegend die natürliche Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt und somit das Hauptsteuerdomizil der Ehegatten ab der Steuerperiode 2022 nach wie vor in A _________ befinde, wo ihnen eine voll möblierte xx-Zimmerwohnung zur Verfügung stehe. Zudem würden sie dort über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Auch weitere Anhaltspunkte würden gegen den Wegzug in die Gemeinde G _________ spre- chen. Schliesslich seien diverse Unterlagen trotz Aufforderung nicht eingereicht worden. C. Dagegen liess das Paar am 15. Februar 2024 Beschwerde bei der steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts einreichen. In ihrer Begründung legten sie hauptsächlich dar, aufgrund der erkennbaren Umstände und der objektiven Kriterien sei mit dem Weg- zug von A _________ nach G _________ ein Steuerdomizilwechsel erfolgt. Dieser Wechsel sei mit der Absicht des dauernden Verbleibens und dem Wunsch zur Nähe der in E _________ wohnhaften U _________ samt Familie vollzogen worden. Die negative und einseitige Sichtweise der Vorinstanz verletze den rechtsprechungsgemäss veran- kerten Grundsatz, wonach bei der Festsetzung des Steuerdomizils eine sorgfältige Be- rücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände not- wendig sei.
- 3 - Mit Schreiben vom 8. April 2024 setzte die Gemeinde A _________ das Kantonsgericht über ihr Desinteresse in Kenntnis. In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. April 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde mit dem Hinweis, die Wohnsituation in der Gemeinde G _________ sei in Bezug auf die relevante Steuerperiode 2022 nicht zweifelsfrei nachgewiesen. In der Steuerperiode 2023 seien die Beschwerdeführer zwar Eigentümer einer Wohnung in der Gemeinde G _________, jedoch reiche der Erwerb von Eigentum allein nicht aus, um eine Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zu rechtfertigen. Im Übrigen würden noch gesellschaftliche und persönliche Verpflichtungen zur Gemeinde A _________ be- stehen. Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 hinterlegten die Beschwerdeführer u.a. den Kaufvertrag hinsichtlich der Wohnung in F _________, diverse Dokumente «B _________» in A _________ sowie das Schreiben der Gemeinde G _________ vom 17. April 2025. Duplizierend hielt die Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2025 an ihren Anträgen fest. Mit Triplik vom 23. Juni 2025 ergänzte das Ehepaar, die Wohnung in F _________ habe bereits im November 2022 bezogen werden können, wobei die Nebenkosten von ihnen bezahlt würden. Schliesslich bemühe man sich um den Verkauf des H _________ der B _________ SA und 80% der Familienmitglieder würden sich im Raum E _________ aufhalten. Am 25. August 2025 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde. Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen 1. 1.1 Gegen die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung des Kantons Wallis ist die Beschwerde an die in Dreierbesetzung entscheidende (Art. 65 Gesetz über das Verwal- tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6] i.V.m. Art. 8 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer vom 24. September 1997 [AGDBG; SGS/VS 658.1] i.V.m. Art. 150 Abs. 3 Steu- ergesetz vom 10. März 1976 [StG; SGS/VS 642.1]) steuerrechtliche Abteilung des Kan- tonsgerichts zulässig (Art. 81a Abs. 1 VVRG, Art. 150 Abs. 1 StG, Art. 8 AGDBG).
- 4 - 1.2 Die Beschwerdeführer sind Adressaten des angefochtenen Entscheides. Sie sind als Steuerpflichtige durch diesen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, sodass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 VVRG und Art. 140 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11], Art. 150 StG und 150a aStG). 2. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 Abs. 1 lit. b Ziff. 4bis VVRG), kontrolliert werden. 2.2 Zu prüfen ist vorab der Umfang des Streitgegenstandes des vorliegenden Verfah- rens. 2.2.1 Eine Feststellungsverfügung vom 28. September 2022 definiert den Steuerwohn- sitz ab Steuerperiode 2020 in A _________ (Akten der Vorinstanz S. 151 ff.). Die Ein- sprache datiert vom 21. Oktober 2022 (S. 132 ff.). Der Steuerpflichtige hat seine Oppo- sition am 12. April 2023 mit dem Wortlaut zurückgezogen (S. 51 ff.): Wir haben uns entschieden, mit der kantonalen Steuerverwaltung das Verfahren für die Festlegung des Steuerdomizils für die Jahre 2020/21 nicht weiterzuführen. Aus diesem Grunde teilen wir Ihnen mit, dass wir die eingereichte Einsprache vorbehaltlos zurückziehen. Immerhin sind wir Ihnen dankbar, zu wissen, ob wenigstens für 2022 und die folgenden Jahre das neue Steuerdomizil anerkannt wird. Der Fiskus hat das Verfahren am 4. Juli 2023 aufgeteilt (Akten der Vorinstanz S. 48) und in einem separaten Entscheid den Steuerwohnsitz ab 2022 fixiert (S. 13 ff.). Dies er- scheint prozessökonomisch. Es könnte jedoch die Frage aufgeworfen werden, ob der Einspracheentscheid überhaupt das Jahr 2022 betreffen kann. 2.2.2 Die Beschwerdeführer beanstanden ausschliesslich die Festlegung des Haupt- steuerdomizils im Kanton Wallis betreffend die Steuerperiode 2022. Dazu liegt einerseits ein hinreichend konkretes Rechtsbegehren vor und andererseits ergibt sich dies aus der Beschwerdebegründung (Ziffer 29 der Beschwerde, Beschwerdeakten S. 10). Dieses
- 5 - Vorgehen der Beschwerdeführer erscheint folgerichtig, haben sie doch kein Rechtsmittel gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 4. Juli 2023 eingelegt, mit welchem ihr Hauptsteuerdomizil bis zum 31. Dezember 2021 in der Gemeinde A _________ beibehalten wurde. 2.2.3 Aus den genannten Gründen bildet einzig das Steuerdomizil der Beschwerdefüh- rer während der Steuerperiode 2022 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ausfüh- rungen und eingereichte Belege, welche sich ausschliesslich auf frühere oder nachfol- gende Steuerperioden beziehen, sind hier somit nicht von entscheidender Bedeutung, können aber zur Beweiswürdigung beachtet werden. 3. 3.1 Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuer- objekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einen anderen Kanton zusteht. Vorliegend ist das Hauptsteuerdomizil der Steuerpflichtigen der Steuerperiode 2022 strittig. Die Beschwerdegegnerin will die Steuerpflichten weiterhin aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Wallis besteu- ern. Nach Auffassung der Beschwerdeführer befindet sich ihr Steuerdomizil im fraglichen Zeitpunkt nicht (mehr) im Kanton Wallis, sondern (bereits) im Kanton I _________. Damit besteht die Gefahr einer zukünftigen Doppelbesteuerung. 3.2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton hat eine natürliche Person namentlich, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet, oder wenn ihr das Bundesrecht dort einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 3 Abs. 2 DBG, Art. 3 Abs. 2 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14], Art. 2 Abs. 2 StG; vgl. auch Art. 23 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Bei der Feststellung des faktischen Lebensmittelpunkts geht es darum, aufgrund von objek- tiven, äusseren Umständen auf innere Tatsachen zu schliessen. Dabei kann gemeinhin kein klarer Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen. Hierzu ist eine sorgfältige Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände notwendig. Auf die bloss geäusserten Wünsche der steuerpflichtigen Person oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Gleichermas- sen spielt das polizeiliche Domizil, an welchem die Schriften hinterlegt sind oder wo die
- 6 - politischen Rechte ausgeübt werden, keine entscheidende Rolle. Als äussere Merkmale können sie ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden, falls auch das übrige Verhalten der Person dafürspricht (BGE 148 II 285 E. 3.2.2, 138 II 300 E. 3.2, 132 I 129 E. 4a, 125 I 54 E. 2). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestim- mung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stär- keren Beziehungen unterhält. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuer- pflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamt- heit der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 150 II 244 E. 5.3, 132 I 29 E. 4.2 je mit Hinweisen). Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten wer- den die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als stärker erachtet als diejenige zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung un- selbstständig erwerbstätig sind. Die tatsächlichen Verhältnisse zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt sind freilich nicht unmittelbar relevant, können aber als Indizien be- rücksichtigt werden (BGE 150 II 244 E. 5.3 mit Hinweisen). 3.3 In Bezug auf die Beweisführung und den relevanten Zeitpunkt gilt das Folgende: Der steuerrechtliche Wohnsitz als steuerbegründende Tatsache ist grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Der steuerpflichtigen Person ist jedoch zur Mitwir- kung verpflichtet (Art. 42 StHG), und zwar auch dann, wenn die Steuerhoheit bestritten wird (BGE 148 II 285 E. 3.1.1.). Die gilt insbesondere für Tatsachen, die eine andere Würdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Vergleich zu den Vorperioden aufdrän- gen (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_668/2022 vom 13. November 2023 E. 6.4). Für die Wohnsitzverlegung ist es nicht erforderlich, dass die steuerpflichtige Person sämtliche Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz endgültig löst. In einigen Urteilen hat sich das Bundesgericht zwar in diese Richtung geäussert, indem es ausführte, dass zum Nach- weis der Wohnsitzverlegung «nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz [gehört], sondern auch die Darstellung der Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben» (BGE 138 II 300 E. 3.4; Bundesge- richtsurteile 9C_25/2023 vom 5. Juni 2023 E. 3.3, 2C_881/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.2.3). Diese Äusserung war jedoch zumindest missverständlich: Für sich genommen hätten die fortdauernden Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz weder in diesem noch in anderen Fällen, in denen sich das Bundesgericht auf die – bei internationalen Wohn- sitzverlegungen massgebenden – Figur der sogenannten «rémanence du domicile» (fortgesetzter Wohnsitz; Art. 24 Abs. 1 ZGB) berufen hat, die Wohnsitzverlegung ausge- schlossen. Entscheidend war jeweils vielmehr der Umstand, dass die steuerpflichtige
- 7 - Person keine überwiegenden Beziehungen zu einem neuen Ort etabliert hatte (Bundes- gerichtsurteile 9C_173/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 138 II 300 E. 3.6.3, 2C_510/2016 vom 29. August 2016 E. 2.3 und 3.2.5, 2C_793/2013 vom
7. Mai 2014 E. 4.3 und 6.4, in: StE 2014 A 24.21 Nr. 29, 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.3 und 3.4, in: StE 2013 B 11.1 Nr. 25, 2C_355/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 4.1, in: StE 2011 B 11.1 Nr. 22). Eine Wohnsitzverlegung ist also in jedem Fall und ungeach- tet fortdauernder Beziehungen zum alten Wohnsitz auch im interkantonalen Verhältnis anzunehmen, wenn die Beziehungen zu einem neuen Ort bei einer gesamthaften Be- trachtung als wichtiger erscheinen (Bundesgerichtsurteil 9C_173/2024 vom 19. Dezem- ber 2024 E. 3.3; vgl. auch zum internationalen Verhältnis BGE 150 II 244 E. 5.6.5; Urteil des Kantonsgerichts F1 24 73 vom 9. März 2025 E. 2.3). Wird der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht, besteht das bisherige Domizil fort (Bundesgerichtsurteil 2C_793/2013 vom 7. Mai 2014 E. 4.4 mit Hinweisen). Diese ursprünglich für das internationale Verhältnis aufgestellte Regel ist nach der Praxis des Bundesgerichts auch im interkantonalen Verhältnis anwendbar. Die Regel kann gleich- ermassen herangezogen werden, wenn der Ort des Hauptsteuerdomizils oder ein Ne- bensteuerdomizil (sekundäres Steuerdomizil oder Spezialsteuerdomizil) fraglich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob ein solches neu begründet oder ein bisheriges aufgehoben wird (Bundesgerichtsurteil 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 4.3). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall geht es um den Lebensmittelpunkt eines Ehepaars. Die Ehe- gattin war im fraglichen Zeitpunkt xx1- und der Ehegatte xx2-jährig. Beide gehen keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 4.2 Das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführer befindet sich seit Jahrzehnten im Kanton Wallis, wo sie nach wie vor Eigentümer, Nutzniesser und Mieter von Wohnein- heiten sind (Akten der Vorinstanz S. 13). Zur Gemeinde A _________ verbindet sie un- strittig persönliche bzw. familiäre Interessen, zumal die xx geborene U _________ mit ihren Kindern in A _________ wohnen, in dem sich die xx-Zimmer-Mietwohnung der Steuerpflichtigen befindet, und die Steuerpflichtigen eine familiäre Bindung zu der J _________ U _________ (K _________) sowie deren Kindern pflegen. Vermieterin der grossen Wohnung ist die vom Beschwerdeführer beherrschte B _________ SA. Die monatliche Entschädigung beträgt laut Mietvertrag Fr. xx (Akten der Vorinstanz S. 230).
- 8 - 4.3 Die Ehegatten verbinden auch wirtschaftliche Interessen mit A _________. Daran vermag die Sitzverlegung der Aktiengesellschaft (laut Treuhänder des Beschwerdefüh- rers eine reine Immobiliengesellschaft [Beschwerdeakten S. 170]) Ende 20xx an die N _________ 1 und im November 20xx in die O _________ 17 in G _________ nichts zu ändern, zumal sämtliche Liegenschaften der Gesellschaft in A _________ liegen. Un- strittig wurden ebenfalls Kontakte mit einem örtlichen Architekturbüro (Beschwerdeakten S. 154) gepflegt. Auch engagierte sich die Ehegattin im Jahr 20xx weiterhin. Als weiterer wirtschaftlicher Bezugspunkt ist das fortbestehende Anstellungsverhältnis zwischen der Gesellschaft und der zur «Haushaltsführung» angestellten Person (vgl. den Arbeitsver- trag in den Akten der Vorinstanz S. 235 ff.) heranzuziehen, zumal die administrativen Belange (wie die Einholung einer Aufenthaltsbewilligung) hinsichtlich dieser Angestellten im Kanton Wallis zu regeln sind. Die Beschwerdeführer legen hinsichtlich der Aktiengesellschaft dar, es werde der Ver- kauf des Aktienkapitals angestrebt. Diesbezüglich beschränken sich ihre nicht näher substantiierten Ausführungen darauf, nicht datierte Pläne, Grundrisse, Baubeschriebe und Fotos zu hinterlegen (Beschwerdeakten S. 118 ff.). Weder machen sie detaillierte Angaben zu den angeblichen Verkaufsversuchen oder Kontakten noch bringen sie ir- gendwelche Belege für deren Intensität bei. Mit diesen pauschalen Vorbringen vermö- gen die Beschwerdeführer daher nicht durchzudringen. 4.4 Den hinterlegten Fotos betreffend die von den Beschwerdeführern gemietete Woh- nung in A _________ ist zu entnehmen, dass zu giessende Pflanzen den Laubengang und das Wohnzimmer sowie zahlreiche Bilder und Möbelstücke den Wohnbereich schmücken (Beschwerdeakten S. 124 und S. 127). Es ist jedenfalls damit belegt, dass die Eheleute ihre persönlichen Gegenstände nicht in die neu erworbene Wohnung in F _________ brachten. Die ausschliesslich zu Wohnzwecken gemietete Wohneinheit in A _________ (vgl. dazu Mietvertrag, Akten der Vorinstanz S. 230) behielten sie damit grundsätzlich im bisherigen Stand bei. Ein eigentlicher Umzug mit Möbeln im grossen Stil hat nicht stattgefunden und wird weder geltend gemacht noch mit entsprechenden Unterlagen belegt. Nichts anderes lässt sich hinsichtlich der Wohneinheiten auf der C _________ oder in D _________ sagen. Insgesamt ist jedenfalls nicht auszuschlies- sen, dass die Steuerpflichtigen ihre bisherige Bleibe in A _________ weiter bewohnen. 4.5 Dafür spricht auch die Tatsache, dass in Bezug auf die angegebene Wohnadresse im Kanton I _________ der eingeschriebene Brief vom 23. August 20xx gemäss Mel- dung der Post nicht zugestellt werden konnte. Dieser lagerte gemäss postalischer
- 9 - Mitteilung im Auftrag des Empfängers längere Zeit bei der Post (Akten der Vorinstanz S. 185). 4.6 Die Bestimmung des Hauptsteuerdomizils eines Paars im Rentenalter stellt erfah- rungsgemäss besondere Schwierigkeiten dar (vgl. BGE 131 I 145 E. 5). Ob Rentner am neuen Ort derart Fuss gefasst haben, dass sich geradezu sagen lässt, sie hielten sich dort nicht bloss auf, sondern täten dies in der Absicht des dauernden Verbleibens, ist anhand der Gesamtheit der äusserlich wahrnehmbaren Umstände zu beurteilen. Wie im Fall jüngerer Personen ist von einem steuerlich vollzogenen Wechsel des Wohnsitzes erst auszugehen, sobald sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen an den neuen Ort verlagert hat. Das Entstehen neuer Interessen (z.B. das Wandern in der neuen reizvollen Umgebung oder in casu der Besuch von P _________, Q _________) oder das Weiter- führen einzelner Freizeitbeschäftigungen (wie im vorliegenden Fall das R _________ oder die Teilnahme an S _________ usw.]) am neuen Ort erweisen sich als unzu- reichend (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, in: Zweifel, Beusch, de Vries Reilingh, Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht, 2. A., 2021, § 6, Rz. 94 in fine). Wie die Vorinstanz bereits dargelegt hat (Beschwerdeakten S. 63), beziehen sich aus- serdem die vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Kontakte überwiegend auf einen Raum bzw. eine Region und nicht auf F _________ bzw. G _________ im Besonderen, was rechtsprechungsgemäss nicht genügt (ASA 68 S. 457 f.). Der Ehegatte hat seinen Freundeskreis in A _________, wo er sich u.a. mit seinen ehemaligen Arbeitskollegen weiterhin trifft und sozial austauscht, beibehalten (Akten der Vorinstanz S. 134). Der Be- schwerdeführer ist laut Akten xxxx für die xx3 Mitgliedschaft bei der T _________ geehrt worden (Akten der Vorinstanz S. 248). 4.7 Die Eheleute legen auch nirgends dar, dass sie sich am alten Wohnort nicht mehr wohlgefühlt hätten oder ihre Unterstützung bei der in A _________ wohnhaften U _________ nicht mehr verlangt worden wäre. Den Schriftenwechsel begründeten sie zwar mit der Nähe zu ihren anderen U _________ und deren Familien, wobei gemäss eigenen Angaben beim anvisierten Wohnsitzwechsel nach V _________ auch vorwie- gend ein Immobilienprojekt des W _________ im Vordergrund stand (Akten der Vo- rinstanz S. 133 Ziffer 2.1). Bei dessen Nichtrealisierung zog das Ehepaar denn auch ohne Weiteres von E _________ weg (vgl. zum fragwürdigen Wohnsitzwechsel von E _________ nach V _________ und zurück Akten der Vorinstanz S. 240). Der Wegzug aus einer xx-Zimmerwohnung in A _________ in die Wohnung der U _________ in E _________ (vgl. die Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 15. April 2024 S. 58 mit Hinweis) erscheint im Übrigen deutlich weniger komfortabel zu sein, was ebenso als
- 10 - Indiz zu beachten ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 4.2 in fine). Hinsichtlich der angeblichen Betreuungszeit der Enkelkinder im Kanton E _________ fehlen detailliertere Angaben. Diesbezüglich hinterlegte das Ehepaar einzig auszugs- weise eine Geburtstags- und Weihnachtskarte. Abgesehen davon, dass diese keinen Betreuungsaufwand beziffern, kann den Zeilen der Weihnachtskarte auch entnommen werden, dass sich die U _________ auf «Z _________» in I _________ freut. Mithin bezieht sich deren Bindung auf die Wochenenden, womit die Eheleute im strittigen Zeit- punkt die stärkeren Beziehungen zu ihrem bisherigen Wohnort in A _________ unter- hielten. 4.8 Im vorliegenden Fall ergibt sich das Bild einer – wenn überhaupt – unvollzogenen Verlagerung der Wohnverhältnisse. Zum einen ist das Ehepaar angeblich bereits in F _________ innert kurzer Zeit mehrmals umgezogen (AA _________, BB _________, N _________ [Sitz der B _________ SA], O _________; zu den bemerkenswerten Wohnsitzwechseln vgl. die Akten der Vorinstanz S. 14 oder Akten der Vorinstanz S. 241 [Rückseite] oder S. 118 und 120 oder Beschwerdeakten S. 58 f. [mit Hinweisen]), womit es auch an der Voraussetzung einer gewissen Kontinuität des Verweilens fehlt. Zum anderen hat es dort erst im März 20xx Eigentum erworben, wobei die langjährige, grosse Familienwohnung in A _________ nicht aufgegeben, sondern grundsätzlich beibehalten wurde. Diese ist zur steten Verfügung der bisherigen Bewohner geblieben. 4.9 Wie die Vorinstanz weiter richtig darlegt, ist ein Einzug in die Wohnung in der O _________ und deren Nutzung im Jahr 2022 nicht belegt. Aufgrund der Betriebskos- tenabrechnung und des Kaufvertrages wäre im Übrigen frühestens ein theoretischer Be- zug ab Juni 2023 ausgewiesen. Für die Zeitabschnitte 2022 sowie die erste Hälfte des 2023 wurden keine Betriebskostendetails hinterlegt. Im Beschwerdeverfahren wurden lediglich die Betriebskostenabrechnungen hinsichtlich der Periode ab Juni 2023 hinter- legt (Beschwerdeakten S. 34 ff. und 160). Ein für die Gewichtung des Lebensmittelpunk- tes massgeblicher Aufenthalt kann sich auch aus den Strom- und Heizungskosten erge- ben (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 2C_296/2018 vom 6. Juni 2018 E. 2.3). Die Tatsa- che, dass der Anteil an Wärmeerzeugung, die Kosten für die Wassererwärmung sowie die Kosten für Wasser/Abwasser gemäss Betriebskostenabrechnung der Wohnung nicht sehr hoch ausfielen, spricht dafür, dass es beim gelegentlichen Lüften, Reinemachen oder sporadischen Nutzen der Wohnung samt Einstellplatz geblieben ist. Jedenfalls wird damit nicht belegt, dass sich die Ehegatten in dieser Wohnung während eines grossen Teils des Jahres aufgehalten haben. Es ist daher zu vermuten, dass das Domizil in
- 11 - A _________ im Steuerjahr 2022 zumindest gleichmässig wie in den vorherigen Jahren genutzt wurde. Lässt sich schon Ende 2021 keine sichtbare Verlegung des Wohnsitzes feststellen und hatten sich die Verhältnisse im Jahr 2022 nicht grundlegend verändert, kann dies nur zum Schluss führen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Steuerpflichtigen jederzeit in A _________ befunden hat. 4.10 In Bezug auf die Bestätigung der Gemeinde G _________ vom April 20xx kann Folgendes dargelegt werden: Soziale Kontakte lassen sich gerade im Rentenalter nicht erzwingen und spielen im vorliegenden Fall für die Beurteilung keine entscheidende Rolle. Gleiches gilt für die persönliche Präferenz der Ehegatten für ein Steuerdomizil, selbst wenn es ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheint, dass sich die Beschwerde- führer aufgrund des dadurch vereinfachten Besuchs der CC _________ oder der U _________ nach I _________ begeben. Hinsichtlich der Kursbesuche an der DD _________ in E _________ ist ausserdem zu ergänzen, dass es an ausführlicheren Angaben (Daten, Zeiten, Kurse usw.) und Belegen fehlt, um von einer regelmässigen Teilnahme ausgehen zu können. Jedenfalls lässt das Bezahlen eines Beitrages noch nicht auf die Häufigkeit und Regelmässigkeit der Kursbesuche schliessen. Auf welche Angaben sich die Gemeinde in I _________ stützt, kann dem Schreiben vom April 20xx nicht entnommen werden. Abgesehen davon, fehlt es an Angaben zu der hier strittigen Periode, zumal die Gemeinde ihr Schreiben auch diesbezüglich nicht präzisierte. Im Üb- rigen begründet gemäss Art. 2 Abs. 4 StG ein allfälliger Besuch einer Lehranstalt (im Herbstsemester 2022) keinen steuerrechtlichen Wohnsitz. Schliesslich scheinen die Beschwerdeführer zu verkennen, dass sie mit den geltend ge- machten familiären Beziehungen in E _________, keine besonderen Beziehungen zum massgebenden Kanton I _________ zu begründen vermögen, sind diese ja gerade aus- serhalb des Kantons. Da die Steuerpflichtigen ausserdem über ein Generalabonnement verfügten, war es ihnen ein Leichtes, jederzeit von A _________ nach E _________ zu reisen. 4.11 Die Vorinstanz definierte den steuerrechtlichen Wohnsitz der Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2022 in der Gemeinde A _________. Dabei fiel u.a. auch die Verlet- zung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer durch ihre fortgesetzte Weigerung, vom kantonalen Steueramt eingeforderte Belege (Geldautomatenbezüge, Zahlungsvor- gänge, Nebenkostenabrechnungen betreffend A _________ und F _________ etc.; vgl. die Aktennotiz in den Akten der Vorinstanz S. 110 f., S. 223 oder S. 233 oder die Aus- führungen der Vorinstanz in den Beschwerdeakten S. 60 ff.) einzureichen, ins Gewicht. Ebenso wenig vermögen die Ehegatten den Nachweis zu erbringen, dass sie den
- 12 - Hausarzt gewechselt hätten. Dieser Umstand ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Ungunsten der Beschwerdeführer zu werten, zumal die betreffenden Unterlagen (insbe- sondere die Bargeldbezüge, Einkaufsquittungen, Belege für Lebenshaltungskosten, Tankstellenbelege, Quittungen der Umzugskosten, Betriebskostenabrechnung der Woh- nung in A _________ usw.) mutmasslich Aufschluss über den Aufenthalt der Beschwer- deführer in der streitigen Steuerperiode gegeben hätten. Für die Annahme einer Wohn- sitzverlegung nach F _________ im Jahr 2022 fehlen weiterhin spezifische Anhalts- punkte und stichhaltige Hinweise. Soweit sich die Beschwerdeführer mit dem Verweis auf die gemietete bzw. gekaufte Wohneinheit behelfen möchten, sind sie nicht zu hören: Dieser stellt kein substantiierter Hinweis dafür dar, dass die Beschwerdeführer ihren bis- herigen Wohnsitz in A _________ per Ende 2022 aufgelöst haben, und schon gar nicht dafür, dass die Beziehungen zur Gemeinde G _________ im Jahr 2022 in einer Gesamt- betrachtung als wichtiger erscheinen würden. Die Steuerpflichtigen vermögen nicht, zu belegen, dass sie im Jahr 2022 tatsächlich in der xx-Zimmerwohnung gelebt haben. Selbst mit dem Erwerb des I _________ Nummernschildes (Akten der Vorinstanz S. 147) lässt sich nicht mehr als ein sporadischer Aufenthalt im Kanton nachweisen. Des Weite- ren erscheint es wenig glaubwürdig, dass die Pflichtigen ihren Wohnsitz und damit ihren Lebensmittelpunkt tatsächlich nach G _________ verlegt haben, ohne mittelfristig einen (Nach)Mieter für die xx-Zimmer Wohnung zu suchen. Für die Besuche bzw. Aufenthalte im Wallis hätten die übrigen Wohneinheiten im Eigentum der Pflichtigen wohl gereicht. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Bestätigung der EE _________ AG vom
7. Dezember 2022 verwiesen (Akten der Vorinstanz S. 122), wonach man in der Region FF _________ – G _________ eine Grundparzelle erwerben wolle, um ein «Investment in Wohneigentum» zu realisieren. Bei einem Investment liegt der Zweck in der Steige- rung des Privatvermögens und es dient primär als Kapitalanlage. Die Steuerpflichtigen legten selbst dar, in der glücklichen Lage zu sein, sich Zweitwohnungen finanziell leisten zu können. Es liegt schliesslich eine Betriebskostenabrechnung (Beschwerdeakten S. 155 ff.) der xx-Zimmerwohnung in G _________ für die Jahre 2023 und 2024 vor. Der Fiskus schliesst daraus, die Beschwerdeführer hätten sich «sehr selten» dort aufgehalten (Be- schwerdeakten S. 177 f.). Die Vorinstanz verweist schliesslich in ihrer Stellungnahme vom April 20xx auf diverse Widersprüche im Verhalten des Steuerpflichtigen (Beschwerdeakten S. 61 f.). Dessen Darstellungen sind auch aus diesem Grunde mit Vorsicht zu würdigen.
- 13 - 4.12 Um ihren Wohnsitzwechsel zu erhärten, machen die Beschwerdeführer weiter gel- tend, der Verkauf diverser Immobilien und Grundstücke im Oberwallis (Akten der Vo- rinstanz S. 121) sei zu berücksichtigen. Den Beschwerdeführern kann jedoch nicht ge- folgt werden, wenn sie aus dem Verkauf der nicht selbst bewohnten Immobilien und Lie- genschaften in den Jahren 2022 (S. 160) etwas zu ihren Gunsten ableiten möchten. Dieser Umstand stellt jedenfalls keinen Beleg für einen überwiegenden Aufenthalt der Beschwerdeführer im Jahr 2022 in der Gemeinde G _________ dar, zumal sie auch weiterhin Mieter, Nutzniesser und Eigentümer von anderen Wohneinheiten im Kanton Wallis sind. 4.13 Den von den Steuerpflichtigen hinterlegten Krankenkassenbelegen kann entnom- men werden, dass zahlreiche Hausarztbesuche und der Bezug von Medikamenten im Jahr 2022 in der Region A _________ stattfanden (Akten der Vorinstanz S. 105 f.), dem- gegenüber solche Leistungen für das betreffende Jahr in der GG _________ nicht belegt sind. Daran ändert auch die Bestätigung des Zahnarztes vom 30. Januar 2024 (Be- schwerdeakten S. 30) nichts, zumal keine genauen Konsultationsdaten daraus hervor- gehen. Der Krankenkassenwechsel erfolgte im Jahr 2023, wobei sich die Steuerpflichti- gen bei der Agentur in A _________ angemeldet haben, weshalb auch diese Bestäti- gung keinen Nachweis für einen Wegzug liefert. 4.14 Der Ehegatte belegt mit dem Schreiben vom Februar 2024 seinen Vereinsaustritt hinsichtlich des HH _________ in D _________ per Ende 2024 (Beschwerdeakten S. 27). Dies führt zum Schluss, dass der Steuerpflichtige sein soziales Umfeld in der hier strittigen Periode gepflegt und eben gerade nicht verloren hatte. Die Mitgliedschaft II _________» (vgl. die JJ _________ gemäss Akten der Vorinstanz S. 245 ff. und die Stellungnahme der kantonalen Steuerverwaltung vom April 20xx S. 57 mit Verweis auf die Homepage KK _________) wird dadurch ebenso nicht in Frage gestellt. Schliesslich stellt auch das Schreiben der Gemeinde A _________ vom April 20xx (Be- schwerdeakten S. 51), wonach sich die Ehegatten nach wie vor regelmässig in A _________ aufhalten, wobei die Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte mit dem Erwerb einer eigenen Wohneinheit in G _________ nicht unerheblich abgenommen habe, kei- nen Beweis für einen überwiegenden Aufenthalt der Beschwerdeführer im Jahr 2022 in F _________ dar, zumal der Bezug dieser erworbenen Wohneinheit frühestens per Juni 2023 erfolgt sein konnte. Das Verhalten der Gemeinde vom April 20xx, ihr «Desinte- resse» kundzutun (Beschwerdeakten S. 51 f.), ist bemerkenswert, hat sie doch am
15. August 2022 einen umfassenden Bericht mit Unterlagen deponiert, welche Indizien für den Wohnsitz auf ihrem Territorium bilden (Akten der Vorinstanz S. 214 ff.).
- 14 - 4.15 Nach dem Dargelegten hat sich der innere Wille der Beschwerdeführer mit der Absicht des dauernden Verbleibens in der Gemeinde I _________ Ende Dezember 2022 (noch) nicht in objektiver und hinreichender Weise materialisiert. Zusammenfassend ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie – entgegen den Darle- gungen der Beschwerdeführer – nach der überzeugenden Gesamtwürdigung aller Hin- weise festhält, das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführer sei auch in der Steuerpe- riode 2022 in A _________ zu verorten, womit das Steueramt des Kantons Wallis die unbeschränkte Steuerhoheit zu Recht beansprucht hat. Im Übrigen kann das urteilende Gericht nicht erkennen, wie die Vorinstanz die Gesamtsituation zum Nachteil der Be- schwerdeführer ausgelegt hätte. Hierbei handelt es sich um eine unsubstantiierte Be- hauptung der Beschwerdeführer. Vielmehr vermögen die Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu belegen, dass ihre Beziehungen zu I _________ bei einer gesamthaften Betrachtung als wichtiger erscheinen. Der Gegen- beweis für den von ihnen behaupteten Lebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons Wallis wäre allerdings notwendig gewesen, um die natürliche Vermutung zugunsten der Beibe- haltung des bisherigen Wohnsitzes zu durchbrechen. Mithin unterstehen die Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2022 der unbeschränkten Steuerhoheit des Kantons Wallis.
5. Damit ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom
11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8] setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Be- schwerdeverfahren vor der steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5’000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vor- liegend auf Fr. 1’500.00 festgesetzt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- 15 - 6.2 Den unterliegenden Beschwerdeführern steht keine Parteientschädigung zu (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öf- fentlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine Parteientschädi- gung zugesprochen werden (Art. 150 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden X _________ und Y _________ aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Urteil wird X _________ und Y _________, der Steuerverwaltung des Kantons Wallis, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und den Einwohnergemeinden A _________ und G _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 18. Dezember 2025